RTN TOURING

AGB

TERMS – AGB

AGB DES VERANSTALTERS Rock The Nation Gmbh & rtn-touring GmbH (in folge kurz RTN)

Entspricht den Rahmen-AGB für Veranstalter und Veranstaltungsagenturen, herausgegeben und empfohlen von den Fachorganisationen der Freizeitbetriebe in den Wirtschaftskammern Österreichs.

Vertragsgegenstand

Diese AGB (Hausordnung, Platzordnung) gelten für alle Besucher (Teilnehmer) von Veranstaltungen, die von rtn-touringGmbH und Rock The Nation Gmbh, Stadlerweg 23, 4202 Kirchschlag bei Linz, Geschäftsführer Stefan Hattinger, veranstaltet werden und regeln die Rechte und Pflichten der Besucher vor allem während ihres Aufenthalts.

Sämtliche Veranstaltungen unterliegen darüber hinaus den Bestimmungen des jeweiligen Veranstaltungsgesetzes des Landes bzw. der Gemeinde.

Auf dem jeweiligen Veranstaltungsgelände gelten neben diesen AGB auch die AGB (einschließlich Hausordnung) des jeweiligen Inhabers. Auf diese wird hingewiesen.

KARTENVERKAUF

Kartenverkauf

Der Kartenverkauf für Veranstaltungen von RTN erfolgt über beauftragte Dienstleister, diese verkaufen Karten in eigenem Namen und auf Rechnung des Veranstalters. Dies gilt auch für den Fall des Verkaufs von Karten über einen auf der Webseite von RTN eingerichteten, jedoch von einem dieser Ticketing-Dienstleister zur Verfügung gestellten und betriebenen Onlineshop. Daher sind für den Bereich des Kartenverkaufs auch die AGB dieser Ticketing-Dienstleister zu beachten.

Möglicherweise erheben unsere Vertriebspartner weitere Gebühren im eigenen Namen.

Die Tickets verbleiben bis zur vollständigen Zahlung des Ticketkaufpreises im alleinigen Eigentum von RTN und berechtigen bis dahin nicht zum Eintritt in die gebuchte Veranstaltung.

Personalisierung von Karten und Verbot der Weitergabe von Karten

Bei einzelnen Veranstaltungen von RTN sind alle Tickets personalisiert, d.h. nur derjenige hat das Recht, Zutritt zur Veranstaltung zu verlangen, der Inhaber des Besuchsrechts ist. Sein Name ist Bestandteil des Tickets.

Der von Ihnen beim Kauf angegebene Vor- und Nachname wird auf dem Ticket vermerkt. Wenn Sie mehrere personalisierte Tickets erwerben, werden Sie während des Kaufs aufgefordert und sind Sie dazu verpflichtet, sofort beim Kauf wahrheitsgemäß den/die Vor- und Nachnamen der weiteren Person(en) anzugeben, für die die personalisierten Tickets ausgestellt werden sollen. Das Rechtsgeschäft steht und fällt mit der fristgerechten sofortigen und wahrheitsgemäßen Angabe der unterschiedlichen Namen der Ticketinhaber beim Kauf, da die Tickets sofort im Anschluss auf die im Kaufvorgang von Ihnen angegebenen Namen ausgestellt werden (“relative Fixschuld”). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe unterschiedlicher Namen führt bei uns zu einem erheblichen Mehraufwand durch Konflikte bei der Einlasskontrolle. Zudem werden Konzerte als ausverkauft angezeigt, obwohl wir bei Verstößen gegen die Pflicht zur Angabe unterschiedlicher Namen von den jeweiligen Verträgen zurücktreten können und dadurch wieder Plätze verfügbar werden. Müssten wir Ihnen vor dem Rücktritt zunächst eine angemessene Frist setzen, ginge dies zu Lasten der anderen Fans und würde den nicht autorisierten Tickethandel zu überhöhten Preisen begünstigen. Für den Fall der mehrfachen Nennung desselben Namens beim Kauf entgegen der vorgenannten Bestimmung behalten wir uns aus den genannten Gründen das Recht vor, sofort vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf.

Ferner werden Sie dazu aufgefordert, zu bestätigen, dass die Angabe dieser fremden Daten nicht missbräuchlich erfolgt. In einem solchen, missbräuchlichen Fall kommt der Vertrag ausschließlich zwischen Ihnen und uns zustande. Die von Ihnen benannten weiteren Personen werden durch diesen Vertrag lediglich begünstigt und erhalten ein eigenes Recht zum Besuch der Veranstaltung.

Eine Berechtigung zum Besuch der Veranstaltung besteht nur auf der Grundlage des Ticket-Kaufvertrags. Zudem muss Ihr Name auf dem Ticket vermerkt sein. Aufgrund des geschlossenen Vertrags sind Dritte, für die Sie ein personalisiertes Ticket erworben haben, nach Maßgabe dieser AGB ebenfalls zum Besuch der Veranstaltung berechtigt. Der Name dieses Dritten muss auf seinem Ticket vermerkt sein. Voraussetzung für den Besuch der Veranstaltung ist ferner, dass Sie bzw. die Person, für die Sie das Ticket gekauft haben sich bei der Einlasskontrolle auf Verlangen mit Ihrem/seinem gültigen Pass, Personalausweis oder Führerschein ausweisen kann.

Wir sind nicht verpflichtet, bei der Einlasskontrolle die Vorlage der genannten Dokumente zu verlangen, um so die Berechtigung des Ticketinhabers zu prüfen. RTN wird auch dann seinem Vertragspartner gegenüber von seiner Leistungspflicht frei, wenn sich eine andere Person unter Vorlage des Tickets Zugang zur Veranstaltung verschafft. Pro Ticket ist nur eine Person zum Besuch der Veranstaltung berechtigt.

Rückgabe („Übertragung“) von personalisierten Karten

Sofern Sie das Ticket nicht nutzen möchten/können, besteht ggf. die Möglichkeit, das / die personalisierte (n) Ticket(s) zurückzugeben. Die genauen Eckdaten dazu werden zeitgerecht vor der Veranstaltung im Einzelfall kommuniziert.

Weiterverkauf von Karten zu gewerblichen Zwecken

Ein Weiterverkauf von Eintrittskarten zu gewerblichen Zwecken sowie von personalisierten Eintrittskarten sowie Eintrittskarten für welche Vergünstigungen, Ermäßigungen oder Rabatte in Anspruch genommen wurden, insbesondere über sogenannte Sekundärticket- und Auktionsplattformen wie etwa ebay, viagogo oder stubhub, ist ausdrücklich untersagt.

Wenn der Erwerb von Tickets für einzelne Veranstaltungen auf eine bestimmte Anzahl limitiert ist, dürfen Sie, unabhängig von der Anzahl der Kaufvorgänge, insgesamt nur diese Anzahl an Tickets erwerben. Über diese Anzahl von Tickets hinausgehende Kaufvorgänge einer Person oder mehrerer miteinander zum Zwecke des gewerblichen oder kommerziellen Tickethandels verbundener Personen, z.B. durch Angabe verschiedener E-Mail-Adressen oder verschiedener Zahlungsmittel (insbesondere von Prepaid-Kreditkarten, die für den Zweck eingesetzt werden, mehr als die zulässige Menge an Tickets zu kaufen) sowie sonstige Umgehungen, sind ausdrücklich untersagt.

Im Falle eines Verstoßes gegen die o.a. enthaltenen Verbote ist RTN berechtigt, die betroffenen Tickets ersatzlos zu sperren, d.h. ohne Rückerstattung des gezahlten Ticketkaufpreises. Die Karte(n) verliert/verlieren sofort ihre Gültigkeit.

Die Sperrung kann auch durch den Vertriebspartner im Auftrag von RTN erfolgen. Außerdem können die AGB dieser Vertriebspartner weitere Gründe für die Sperrung von Tickets vorsehen.

Weitere rechtliche Schritte behält sich RTN ausdrücklich vor.

Gewinnspieltickets

Gewinnspieltickets können nur von dem/der GewinnerIn und unter Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises an der Gästeliste abgeholt werden. Die Gewinnspieltickets sind nicht übertragbar, weder unentgeltlich noch durch Verkauf. Wird also ein gewonnenes Ticket nicht vom Gewinner selbst in Anspruch genommen, so verfällt es ersatzlos und jedwede weitere Ansprüche des Gewinners verfallen.

SONDERREGELUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER COVID-19-PANDEMIE

Sie nehmen mit dem Kauf von Eintrittskarten zur Kenntnis, dass gesetzliche Bestimmungen und Vorgaben zum Einlass zur Veranstaltung (z.B. ein eventueller “grüner Pass” o.ä., Tests, digitale oder analoge Zertifikate usw.) von uns umgesetzt werden müssen und nicht zum Kaufrücktritt berechtigen. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen und Vorgaben zum Einlass wird der Zutritt zur Veranstaltung nicht gewährt werden.

Der Veranstalter weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine Infektion des Besuchers mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

Besetzungs-, Programm- und Terminänderungen sind dem Veranstalter (Veranstaltungsstätte) stets vorbehalten, soweit sie zumutbar, geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, und berechtigen zu keiner Refundierung. Terminänderungen aufgrund der COVID-19-Pandemie (oder anderer Fälle höherer Gewalt) gelten jedenfalls dann als zumutbar, geringfügig und sachlich gerechtfertigt, wenn der neue Veranstaltungstermin längstens 18 Monate nach dem ursprünglichen Veranstaltungstermin liegt. Tickets von verschobenen Veranstaltungen behalten in diesen Fällen ihre Gültigkeit und können für den Ersatztermin verwendet werden; es werden in diesem Fall keine neuen Tickets ausgestellt.

RÜCKTRITTSRECHTE

Rücktrittsrecht des Kunden

Programm- und Besetzungsänderungen bleiben dem Veranstalter vorbehalten und berechtigen nicht zur Rückgabe oder zum Umtausch von Karten und auch zu keiner Preisminderung.

Konsumentenschutzrechtlicher Hinweis

In § 18 (1) Ziffer 10 des Fern- und Auswärtsgeschäftsgesetzes sind Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht werden mit einem vorgegebenen fixen Termin – wie Theatervorstellungen – ausdrücklich vom Rücktrittsrecht des Verbrauchers ausgenommen.

Rücknahme gekaufter Eintrittskarten (Stornierung)

Umtausch und die Rücknahme von Eintrittskarten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Kartenverlust ist keine Rückerstattung möglich.

Regelung bei Absage/Abbruch der Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt

Veranstaltungen können aufgrund technischer Gebrechen, behördlicher und/oder gesetzlicher Anordnung/Auflagen, Erkrankung oder Verhinderung de(s)r Künstler(s) oder schlechter Witterung (insbesondere Regen, Hagel oder Sturm) abgesagt werden. Die Rückgabe von Karten ist nur bei Absage oder Verschiebung der Veranstaltung möglich. In diesem Falle wird bis vier Wochen nach der Veranstaltung an jener VVK-Stelle, bei der die Karten gekauft wurden, gegen Vorlage der Original-Eintrittskarten der Nettokartenpreis ohne Vorverkaufsgebühren und Versandkosten erstattet, sofern im Einzelfall kein anderes Verfahren zur Rückerstattung vorgesehen ist. Es erfolgt keine Reisekostenerstattung bei Absage oder Verlegung der Veranstaltung. Wir bitten darum, sich vor Reiseantritt zu informieren, ob die Veranstaltung wie geplant stattfindet.

Regelung bei örtlicher oder zeitlicher Verlegung der Veranstaltung

Veranstaltungen können kurzfristig in andere Spielstätten verlegt werden. Minimale zeitliche oder örtliche Verschiebungen sowie andere inhaltliche Änderungen berechtigen nicht zu einer Ticketrückgabe, sofern sie geringfügig, zumutbar und sachlich gerechtfertigt sind. Bei der Verlegung auf einen Ersatztermin können die Eintrittskarten bis spätestens 24:00 des Vortages der Ersatzveranstaltung retourniert werden.

Regelung bei Absage/Abbruch der Veranstaltung aus anderen Gründen

Der Veranstalter ist berechtigt, Outdoor-Veranstaltungen aufgrund schlechter Witterung insbesondere Regen, Hagel oder Sturm abzusagen. Die Absage kann bis 60 Minuten nach der angekündigten Beginnzeit erfolgen. Im Falle der Absage bis zur 60. Spielminute einer bereits begonnenen Veranstaltung können die jeweiligen Eintrittskarten bis vier Wochen nach der Veranstaltung retourniert werden.

HAFTUNG

Ausschluss des Ersatzes von indirekten oder Folgeschäden

Der Veranstalter haftet ausschließlich für durch ihn verursachte, vorsätzliche oder grob fahrlässig verschuldete Schäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, des entgangenen Gewinnes, nicht erzielter Ersparnisse, Zinsverluste und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet daher im Falle der Absage, Verschiebung, Programm- oder Besetzungsänderungen, nicht für allenfalls aufgelaufene Spesen, wie insbesondere Anfahrts-, Hotel-, Vorverkaufs- oder Versandspesen.

VERHALTEN BEI DER VERANSTALTUNG

Zutritt zu Veranstaltungen, Aufenthalt

Der Eintritt zu den Veranstaltungen ist nur gegen Vorweis eines gültigen Tickets gestattet. Akteur-, Begleit-, Besucher- und sonstige Zutrittskarten berechtigen jeweils nur zur Benützung bzw. zum Besuch jener Einrichtungen bzw. Veranstaltungen, für die sie ausgestellt wurden; das Betreten abgesperrter Räume oder Flächen ist nur den hiezu berechtigten Personen gestattet. Mit dem Erhalt eines Tickets bzw. einer Zutrittsberechtigung unterwirft sich der Inhaber den Bestimmungen dieser AGB sowie der jeweiligen Hausordnung.

Nach Passieren der Zutrittssperre sind die Tickets unübertragbar, bis nach Verlassen der Veranstaltung aufzubewahren und den Kontrollorganen auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.

Bei der Verwendung von Mobile Tickets ist besondere Vorsicht geboten, um Datenverlust zu vermeiden, bei Verlust eines Mobile Tickets ist der Mobilfunkbetreiber zu kontaktieren.

Mobile Tickets und print@home-Tickets dürfen nicht missbräuchlich verwendet, kopiert und verändert und nicht weitergesendet werden. Beim Zutritt zur Veranstaltung gilt das Prinzip des ersten Zutrittes, d.h. jenes print@home-Ticket bzw. Mobile-Ticket, das mit seiner eindeutigen Identifizierung als erstes akzeptiert wird, ist das gültige. Nachfolgende Tickets werden durch den Zutritt des ersten Ticketinhabers automatisch entwertet. Die Eintrittskarte ist ohne Abriss ungültig.

Sollte auf der Eintrittskartenvorderseite der Aufdruck “Gilt als Fahrschein in Wien” vorhanden sein, so gilt dies für den Verkehrsverbund Ost (VOR) in der Kernzone 100, jeweils zwei Stunden vor und sechs Stunden nach Vorstellungsbeginn (gilt nicht für Autobus-Nachtlinien-Dienst). Jeder Missbrauch von Tickets hat deren Abnahme und Ungültigerklärung sowie den Verfall des hiefür erlegten Geldes und allenfalls gerichtliche Schritte zur Folge.

Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist jeder Verkauf oder das Verteilen von Tickets – außerhalb der Kassen – verboten; der Verkauf, das Einbringen und die Verteilung von Werbe- oder politischen Werbematerial, Drucksorten, Waren und dgl. ist – unbeschadet der einschlägigen behördlichen Vorschriften – an die vorherige Zustimmung des Veranstalters gebunden.

Rollstuhlfahrer (und allenfalls Begleitpersonen) haben die für sie vorgesehenen Plätze nach Anweisung einzunehmen und haben sich vor Beginn der Veranstaltung über den für sie vorgesehenen Fluchtweg bis ins Freie in Kenntnis zu setzen.

Zu den Bühnen, einschließlich ihrer Nebenräume, Garderoben und Lagerräume sowie zu den Umkleideräumen der Darsteller und Akteure ist der Zutritt nur den dort beschäftigten Personen erlaubt. Der Aufenthalt ist nur so lange gestattet, als ihre Anwesenheit notwendig ist. Das Übernachten ist ausnahmslos untersagt.

In den Umkleideräumlichkeiten ist die Verwendung und Verwahrung leicht brennbarer Gegenstände und Flüssigkeiten untersagt sowie das Rauchen verboten.

Rauchverbot besteht weiters in den öffentlichen Bereichen der Veranstaltung außerhalb der dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Flächen und gilt auch für elektronische Zigaretten (sog. „E-Zigaretten“).

Zulässigkeit von Ton-, Bild- oder Filmaufnahmen

Professionelles Fotografieren sowie professionelle Film-, Video- und Tonaufnahmen für gewerbliche Zwecke sind nur mit einer schriftlichen auf Namen lautenden Bewilligung des Veranstalters gestattet.

Bei Zuwiderhandlung RTN und seine Mitarbeiter berechtigt, Aufnahmegeräte und Kameras einzuziehen und bis zum Ende der Veranstaltung gegen Gebühr einzubehalten. Filme und Aufzeichnungsmaterialien jeder Art, auf denen Teile der Veranstaltung festgehalten sind, können von RTN eingezogen und verwahrt werden. Sie werden dem Eigentümer wieder ausgehändigt, wenn dieser der vorherigen Löschung der Aufzeichnung zugestimmt hat.

RTN behält sich vor, im Falle eines Verstoßes gegen vorstehende Absätze den betreffenden Personen den Zutritt zur Konzertveranstaltung zu verwehren bzw. diese von der Veranstaltung auszuschließen.

Aus Sicherheitsgründen darf Blitzlicht jeder Art während Veranstaltungen nur dann verwendet werden, wenn dadurch keine Gefahr für Besucher bzw. Mitwirkende entstehen kann. Die Besucher der Veranstaltungen von RTN willigen ausdrücklich und unwiderruflich in die Verwendung ihrer Bilder und ihrer Stimme ein, wenn davon im Zusammenhang mit der Veranstaltung Aufnahmen gemacht wurden.

Diese Einwilligung erfolgt entschädigungslos, ohne zeitliche oder räumliche Einschränkung, mittels jedes derzeitigen oder künftigen technischen Verfahrens und gilt insbesondere für von RTN oder von Beauftragten ausgewertete und auch für kommerzielle Zwecke verwertete Inhalte, sofern die Nutzung die persönlichen Interessen des Veranstaltungsbesuchers nicht ungebührlich verletzt.

Regelung für Rammstein 2024

Für den Fall, dass während der Konzerte Bild- und/oder Tonaufnahmen, wie z.B. Foto-/Film-/TV- und/oder Tonaufnahmen (nachfolgend “Aufnahmen” genannt), durch die Rammstein Konzert GmbH, Hertzstraße 63B, 13158 Berlin, (nachfolgend “Rammstein” genannt) und/oder durch von Rammstein hierzu beauftragte Dritte angefertigt werden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass Sie in Bild und/oder Ton aufgenommen werden und die Aufnahmen ausschließlich von Rammstein selbst und/oder über Dritte, ohne Vergütungsanspruch, räumlich, zeitlich, inhaltlich unbegrenzt, bearbeitet und/oder unbearbeitet, ganz und/oder teilweise, in körperlicher und unkörperlicher Form, in allen Medien und Formaten (z. B. Print, Social Media, audiovisuelle Medien, Online, etc.) uneingeschränkt genutzt, insbesondere vervielfältigt, verbreitet, gesendet, öffentlich verfügbar gemacht, öffentlich zugänglich gemacht, etc. werden dürfen.

Jugendschutzregelung

Der Jugendschutz ist in Österreich Ländersache, daher gelten unterschiedliche Regelungen. Es liegt in der Verantwortung der Veranstaltungsbesucher, sich über die Regelungen der Jugendschutzgesetze in Kenntnis zu setzen. Das Wiener Jugendschutzgesetz legt fest, wie lange Jugendliche am Abend ohne erwachsene Begleitperson in Lokalen, auf Straßen und Plätzen unterwegs sein dürfen:

  • bis zum 14. Geburtstag: bis 22:00
  • zwischen 14 und 16 Jahren: bis 01:00
  • ab 16 Jahren: keine Beschränkungen

Wer sich außerhalb dieser Zeit auf dem Heimweg befindet, wird nicht bestraft.

Das Gesetz gibt den Maximalrahmen vor. Die Entscheidung, wie lange Jugendliche tatsächlich ausgehen dürfen, treffen die Erziehungsberechtigten. Unter 16-Jährige dürfen vor 5:00 ohne Begleitperson nicht im öffentlichen Raum unterwegs sein, außer es gibt einen wichtigen Grund (z.B. Arbeitsweg für Bäckerlehrling). Sind Jugendliche außerhalb dieser Zeiten unterwegs, muss eine Begleitperson dabei sein. Begleitpersonen müssen volljährig sein und die Erziehungsberechtigten müssen ihr die Aufsichtspflicht übertragen haben. Bei einer Kontrolle müssen Jugendliche das erforderliche Alter mittels Lichtbildausweis nachweisen können. Bei manchen Veranstaltungen (z.B. Konzerten) gelten darüber hinaus weitere Regelungen wie ein abweichendes Mindestalter, also ein Zutritt ab dem 16. Geburtstag. Der Veranstalter behält sich solche Regelungen vor. Diese Bestimmung gilt auch, wenn eine gültige Eintrittskarte vorgewiesen wird. Bei Veranstaltungen von RTN ist der Zutritt für Säuglinge und Kleinkinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr nur erlaubt, wenn ein ausreichender Gehörschutz (zB Baby-Schallschutz, In-Ear-Plugs sind nicht ausreichend) nachgewiesen werden kann.

Rauchverbot, sonstige Ge- und Verbote

Das Rauchverbot ist entsprechend der gesetzlichen Regelungen sowie der Umstände in der jeweiligen Veranstaltungsstätte ausnahmslos einzuhalten.

Anweisungen

Bei Gefahr wird rechtzeitig die Aufforderung an die Besucher zum Verlassen der Räume gegeben. Den diesbezüglichen Anordnungen des Aufsichts- und Sicherheitspersonals muss umgehend Folge geleistet werden. Auch allen sonstigen (Sicherheits-)Anweisungen von befugten Personen ist unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten, bei sonstigem Verweis aus der Veranstaltungsstätte.

Sicherheit

Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt wird. Den Hinweis-, Gebots- und Verbotsschildern sowie den von den Kontrollorganen bzw. behördlichen Überwachungsorganen getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Verboten ist ferner: die Veranstaltung zu stören, politische Propaganda und Handlungen, rassistisch diskriminierende oder verfassungsfeindliche Parolen/ Embleme zu verwenden oder zu verbreiten; mit Gegenständen jeder Art zu werfen, oder Flüssigkeiten jeder Art zu verschütten; Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben, bengalische Feuer, Raketen, Wunderkerzen oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen; bauliche Anlagen, Einrichtungen, oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben oder sonstige Sachen in der Anlage aufzustellen; Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Gebäude durch das Wegwerfen von Gegenständen, Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen o.Ä. zu verunreinigen; Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Besucherplätzen und Rettungswege einzuengen oder zu beeinträchtigen; auf den Sitzen in den Zuschauerbereichen zu stehen.

Wer Einrichtungen beschädigt oder zerstört, haftet für die Schäden in vollem Umfang. Für Schäden, die durch Minderjährige verursacht werden, haften die Eltern, deren gesetzliche Vertreter und Aufsichtspersonen solidarisch.

Alle Verkehrswege und Ausgänge müssen freigehalten und unversperrt bleiben. Einrichtungsgegenstände, Sessel und Bänke dürfen nicht von ihren Standorten entfernt bzw. in Verkehrswegen oder auf den Stehplätzen aufgestellt werden. Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer dürfen weder be- noch überstiegen werden. Fluchttreppenhäuser dürfen nur benutzt werden, wenn zu einer Räumung aufgefordert wird.

Besuchern ist das Mitbringen von Sitz- und Stehgelegenheiten verboten.

Der Besucher wird darauf hingewiesen, dass bei Veranstaltungen insbesondere aufgrund der Lautstärke die Gefahr von Hör- und Gesundheitsschäden besteht. Insbesondere für Kinder und gehörempfindliche Personen wird daher angeraten, entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen.

Platzverweis

Alkoholisierte, unter der Einwirkung von Rausch- oder Suchtgiften stehende oder aus sonstigen ähnlichen Gründen nicht zurechnungsfähige Besucher haben keinen Zutritt bzw. können des Hauses verwiesen werden. Weiters kann willkürliche Nichtbeachtung von (Sicherheits-)Anweisungen, aggressives Verhalten, Ruhestörung, Störung des öffentlichen Anstandes sowie ein Verstoß gegen die einschlägigen gesetzlichen Regelungen des Jugendschutzes zu einem Verweis aus der Veranstaltung führen.

Mitnahme von Tieren und Fahrrädern etc. in die Veranstaltungsstätte

Das Mitbringen von Fahrrädern, Fahrzeugen, Tieren – mit Ausnahme von Blindenführhunden und Partnerhunden für behinderte Menschen – in die Veranstaltung ist untersagt. Die Blindenführ- und Partnerhunde sind an der Leine zu führen und müssen einen Maulkorb tragen.

Mitnahme von Speisen und Getränken

Die Mitnahme von Speisen und Getränken ist ausnahmslos untersagt, ausgenommen einer expliziten persönlichen Genehmigung oder einer allgemeinen Freigabe durch den Veranstalter.

Gegenstände, die beim Eingang gegen Wiederausfolgung abzugeben sind:

  • Überkleider und Stockschirme sowie größere Taschen sind in den Garderoben bzw. ggf. in temporären Depots abzugeben; ein Hinterlegen an anderen Stellen ist untersagt. Der zu bezahlende Garderobenpreis wird kundgemacht.
  • In den Zuschauerraum mitgenommene Überkleider müssen anbehalten werden; Stöcke bzw. Krücken dürfen nur von gebrechlichen oder verletzten (z.B. Gipsbein) Personen als unentbehrliche Stütze mitgenommen werden.
  • Spritzen sind bei bekannten allergischen Reaktionen oder auch z.B. Diabetes etc. erlaubt, wenn ein Nachweis für die Krankheit (Befund, Ausweis etc.) vorgelegt werden kann. Bei Diabetes ist auch die Mitnahme von PET-Flaschen erlaubt.

Verbotene Gegenstände

Allen Veranstaltungsbesuchern ist es untersagt, folgende Gegenstände mit sich zu führen:

  • Waffen jeder Art;
  • Gegenstände, die als Waffe oder als Wurfgeschoße eingesetzt werden können;
  • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
  • Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind;
  • sperrige Gegenstände wie Hocker, Stühle, Kisten, große Fahnen (ab A3)
  • Stangen, Schirme, Fackeln, Stöcke, Selfiesticks
  • pyrotechnisches Material wie Feuerwerkskörper, etc.;
  • Kettengürtel, Nietbänder und Nietgürtel (Spitznieten)
  • professionelle Bild- und Tonaufnahmegeräte (mit abnehmbarem Objektiv)
  • mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente (z.B. Megaphon);
  • Laserpointer, Trillerpfeifen, Gaströten

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  • Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes und des UN Kaufrechtübereinkommens. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
  • Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von RTN örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Wenn der Kunde ein Verbraucher ist, gilt dieser Gerichtsstand nur dann als vereinbart, wenn der Kunde in diesem Gerichtssprengel seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat oder wenn der Kunde im Ausland wohnt.
  • Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

[Stand: 29.09.2023]